Was sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheid?

In § 8b HGO (1) werden die Begriffe Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erstmals erwähnt: 
Die Bürger einer Gemeinde können über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

Was heißt das nun?
Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürger einer Gemeinde an die Verwaltung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger einer Stadt oder einer Gemeinde über eine kommunalpolitische Sachfrage.

Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Teilnahme an einem Bürgerbegehren kann, muss aber zunächst noch keine Meinungsäußerung in der Sache bedeuten. Auch wer den Initiatoren des Begehrens in der Sache nicht zustimmt, aber dennoch der Meinung ist, über eine bestimmte Angelegenheit sollten die Bürger entscheiden und nicht die Politiker, kann unterschreiben.

Beim Bürgerentscheid gehen die Bürger – wie bei einer Wahl – an einem Sonntag zu den Abstimmungslokalen und geben ihre Stimme ab.

Das Verfahren ist also zweistufig:
 erst findet das Bürgerbegehren statt,
 dann folgt der Bürgerentscheid.

Es sei denn, die Gemeindevertretung schließt sich dem Bürgerbegehren an. In diesem Fall entfällt der Bürgerentscheid.

Teilnehmen am Bürgerbegehren und am Bürgerentscheid dürfen nur "Bürger", d.h. diejenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Dies sind alle Deutschen und sonstigen EU-Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 

Es dürfen nur Bürgerbegehren über Fragen durchgeführt werden, die die Gemeinde in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen kann. Ausgeschlossen sind demnach alle Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landkreise liegen. 

In dem Gesetz ist die Rede davon, dass Bürgerbegehren nur über „wichtige Angelegenheiten“ beantragt werden können. Lassen Sie sich von dem Passus „wichtige Angelegenheiten“ nicht abschrecken. Ob Ihre Angelegenheit einen bestimmten Anteil an Unterstützern erreicht und somit als „wichtig“ gilt, zeigt sich erst nach der Initiierung des Bürgerbegehrens bei der Unterschriftensammlung. Ihr Anliegen kann also nicht vor der Durchführung des Bürgerbegehrens abgelehnt werden, nur weil die Gemeindevertretung es für unwichtig hält.  

Quelle: Leitfaden_Buergerbegehren_Hessen_Stand_Oktober-2024 von Freie Demokratie e.V. 

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